Damit entstünde indessen ein Widerspruch zu den Grundlagen der Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr. Der damals noch in Kraft stehende § 15 Abs. 1 EGGSchG schrieb den Gemeinden vor, Beiträge und Gebühren für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen zu erheben, diese im kommunalen Abwasserreglement festzulegen und in Anwendung des Verursacher- 118 Verwaltungsgericht 2003