Für die Vorauszahlung (erste Abgabenverfügung) ist die Erteilung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung zeitlich massgeblich. Es kann hier offen gelassen werden, ob in jedem Fall der dannzumalige Grundeigentümer die Vorauszahlung schuldet (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR) oder gegebenenfalls der Bauherr. Für die definitive Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr (zweite Abgabenverfügung) scheint es auf den ersten Blick auf das Eigentum im Zeitpunkt der Schätzung durch das AVA oder der zweiten Abgabenverfügung anzukommen (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR). Damit entstünde indessen ein Widerspruch zu den Grundlagen der Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr.