116 Verwaltungsgericht 2003 Bemessung der Anschlussgebühr wie eine Neubaute und nicht wie eine blosse Umbaute oder Erweiterung zu behandeln, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. zu diesem Urteil Karlen, a.a.O., S. 568). Es wird weder behauptet noch dargetan, dass im vorliegen- den Fall zwischen der beseitigten Altbaute und der Ersatzbaute be- züglich Alter und Nutzungszweck eine ähnliche Diskrepanz bestan- den habe. Das von der Gemeinde herangezogene Kriterium des Le- bensalters einer Baute findet im fraglichen Reglement, wie das Ver- waltungsgericht ohne Willkür annehmen konnte, keine Grundlage. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn die hier fragliche Abgabe gemäss der Auffassung des Verwaltungsge- richts als Vorzugslast einzustufen wäre. Es läge auch in diesem Fall bezüglich der finanziellen Folgen von Umbauten und Ersatzbauten eine rechtsungleiche Behandlung vor. 3.7 Dass auch Gemeinden, deren Gebiet weitgehend überbaut ist und in denen vermehrt nur noch Umbauten und Ersatzbauten ent- stehen, auf Abgaben zur Finanzierung der Erneuerung ihrer Abwas- seranlagen angewiesen sind, steht ausser Frage. Soweit die öffentli- che Abwasseranlage neu erstellt oder in einer allen Liegenschaften zugute kommenden Weise ausgebaut wird, können zusätzliche An- schlussgebühren generell auch für bereits angeschlossene Liegen- schaften erhoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.45/2003 vom 28. August 2003, E. 5.3). Im Übrigen verbleibt der Gemeinde die Möglichkeit, auch für Umbauten und Ersatzbauten nach einem den heutigen Finanzbedürfnissen entsprechenden Satz ergänzende Anschlussgebühren zu erheben; sie hat sich bei der Erfassung solcher Tatbestände aber an die Schranken der Rechtsgleichheit zu halten. 34 Kanalisationsanschlussgebühr. - Abgabeschuldner, wenn zwischen Baubewilligung (mit vorläufiger Abgabenerhebung) und definitiver Abgabenerhebung nach der Fest- setzung des Brandversicherungswertes ein Eigentümerwechsel erfolgt. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2003 in Sachen Baukonsortium B. gegen Entscheid des Baudepartements. 2003 Abgaben 117 Aus den Erwägungen 3. a) Die einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren (§ 34 Abs. 1 lit. a des Abwasserreglements der Gemeinde S. [AR] vom 30. November 1990) betragen für Mehrfamilienhäuser 4 % des Brandversicherungswertes einschliesslich Zusatz- und Teuerungszu- satzversicherungen (§ 39 Abs. 2 lit. b AR) und werden wie folgt erhoben: Der Gemeinderat erhebt bei der Erteilung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung eine Vorauszahlung für die mutmassliche An- schlussgebühr auf Grundlage der geschätzten Baukosten (§ 35 Abs. 1 AR; nachfolgend als erste Abgabenverfügung bezeichnet). Nach der definitiven Schätzung der Baute durch das AVA erlässt der Gemeinderat die "bereinigte Zahlungsverfügung" (§ 35 Abs. 2 AR; nachfolgend: zweite Abgabenverfügung). Schuldner der Abgaben ist gemäss § 37 Abs. 1 AR "der jeweilige Grundeigentümer". Diese Regelung, die im Normalfall, wenn der Grundeigentümer auch Bauherr ist und zwischen Baubewilligung und Abgaben- erhebung kein Eigentümerwechsel erfolgt, unproblematisch sein mag, ermangelt der Klarheit, wenn das Baugrundstück verkauft wird, bevor die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr abgeschlossen ist, und muss für diesen Sachverhalt ausgelegt werden. Für die Vorauszahlung (erste Abgabenverfügung) ist die Ertei- lung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung zeitlich massgeblich. Es kann hier offen gelassen werden, ob in jedem Fall der dannzumalige Grundeigentümer die Vorauszahlung schuldet (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR) oder gegebenenfalls der Bauherr. Für die definitive Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr (zweite Abgabenver- fügung) scheint es auf den ersten Blick auf das Eigentum im Zeit- punkt der Schätzung durch das AVA oder der zweiten Abgabenverfü- gung anzukommen (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR). Damit ent- stünde indessen ein Widerspruch zu den Grundlagen der Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr. Der damals noch in Kraft ste- hende § 15 Abs. 1 EGGSchG schrieb den Gemeinden vor, Beiträge und Gebühren für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen zu erheben, diese im kommunalen Abwasserreglement festzulegen und in Anwendung des Verursacher- 118 Verwaltungsgericht 2003 prinzips oder nach Vorteil abzustufen. Die Kanalisationsanschluss- gebühr soll als Gebühr oder Vorzugslast den Vorteil abgelten, der dem Grundeigentümer durch die Erstellung der Kanalisation und die Möglichkeit, daran anzuschliessen (als Voraussetzung für die Über- baubarkeit), erwächst (vgl. AGVE 2003 33, S. 112 f.; Ulrich Häfe- lin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2002, Rz. 2647, 2650). Dieser Vorteil entsteht spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Dass dieser Gedanke auch dem AR zu Grunde liegt, kann zumindest aus § 36 Abs. 1 AR abgeleitet werden, wonach die 10-jährige Verjährungsfrist für einmalige Abgaben "beginnt, sobald der Abgabegrund eingetreten ist". Mit dem Eintritt des Abgabegrundes für die Anschlussgebühr kann einzig der Kanalisationsanschluss gemeint sein; mit der späteren Gebäudeschätzung des AVA wird nicht der Abgabegrund gesetzt, sondern die Grundlage für die Abgabenberechnung geschaf- fen. Demgegenüber lässt sich das Abstellen auf das Eigentum im Zeitpunkt der zweiten Abgabenverfügung sachlich kaum begründen und hätte zur Folge, dass der Schuldner bei einem Eigentümerwech- sel durch den Zufall bestimmt wird. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Kanalisati- onsanschlusses Schuldner der zweiten Abgabenverfügung ist. (Redaktionelle Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 3. Juni 2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist [2P.311/2003]). 2003 Kantonale Steuern 119 IV. Kantonale Steuern 35 Beweismittelausschluss. - Der Beweismittelausschluss (§ 147 Abs. 2 aStG) setzt die entspre- chende Androhung im Einspracheverfahren voraus. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 26. Februar 2003 in Sachen R.W. gegen Entscheid des Steuerrekursgerichts. Aus den Erwägungen 3. a) Nach pflichtgemässem Ermessen veranlagte Steuerpflich- tige haben im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Veranla- gung nachzuweisen (§ 147 Abs. 2 Satz 1 aStG), sofern sie im Ver- anlagungsverfahren auf diese Rechtsfolge ausdrücklich aufmerksam gemacht wurden (AGVE 1996, S. 235 = StE 1996, B 93.3 Nr. 5; AGVE 1987, S. 156; VGE II/52 vom 18. Mai 1998 [BE.1995.00213] in Sachen V.U., S. 5 f.; Jürg Baur, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri/BE 1991, § 144 N 29). Unterlagen und Beweis- mittel, die im Einspracheverfahren trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen fahrlässig oder vorsätzlich nicht vorgelegt werden, können im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (§ 147 Abs. 2 Satz 2 aStG). Damit der Be- weismittelausschluss zum Tragen kommt, müssen nach der Recht- sprechung folgende formelle Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. AGVE 1989, S. 177 f. mit Hinweisen): - Die verlangten Beweismittel müssen zur Sachverhaltsabklä- rung tauglich und voraussichtlich erheblich sein. - Die vom Steuerpflichtigen beizubringenden Unterlagen sind klar und verständlich zu umschreiben, soweit dies der Steuerbehörde möglich ist.