Fr. 59.-- für das Sekretariat keine übersetzten Ansätze darstellen. Dass die externe Bauverwaltung zu viele Stunden aufgewendet hätte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Hingegen darf den Beschwerdeführern die vom externen Bauverwalter verlangte Mehrwertsteuer nicht in Rechnung gestellt werden, weil dies bei eigenen Leistungen der Gemeinde, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden (anders als bei gewerblichen Tätigkeiten der Gemeinde), auch nicht zulässig wäre (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20] vom 2. September 1999; erwähnter VGE vom 26. Juni 2001, S. 14).