Es ist nicht ersichtlich, dass eine staatliche Leistung weniger Wert sein soll, als die dafür notwendigen Aufwendungen ausmachen (vgl. BGE vom 18. April 2002 [2P.1/2002] in Sachen X., Erw. 2). bb) "Notwendige Aufwendungen" bedeutet, dass die Auslagerung der Bauverwaltung als solche nicht zu einer Erhöhung der Kosten führen darf. Bei der Auferlegung von Kosten für die externe Bauverwaltung darf die Gemeinde deshalb keinen höheren Stundenansatz verrechnen, als es für einen Bauverwalter der Gemeinde angemessen wäre (VGE II/52 vom 26. Juni 2001 [BE.2000.00143] in Sachen T.T., S. 12 ff. mit Hinweisen).