Die Baubewilligungsgebühr richtet sich somit nur bei einer höheren Bausumme nach dieser, bei tiefer Bausumme nach dem Aufwand. d) aa) Es ist grundsätzlich zulässig, dass die Gemeinde den ihr im Zusammenhang mit einem bestimmten, gebührenpflichtigen Geschäft erwachsenden Aufwand vollumfänglich berücksichtigt und (eine gesetzliche Grundlage vorausgesetzt) die Gebühr entsprechend festlegt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine staatliche Leistung weniger Wert sein soll, als die dafür notwendigen Aufwendungen ausmachen (vgl. BGE vom 18. April 2002 [2P.1/2002] in Sachen X., Erw. 2).