Vielmehr ist die Regelung des GebR als Ganzes zu betrachten, wonach es zulässig ist, der Gebührenbemessung den ganzen notwendigen Aufwand, also auch wenn er keinen ausserordentlichen Charakter aufweist, zu Grunde zu legen (Ziff. 3 GebR). Dies hat zur Folge, dass die Gebühr für geringfügige Baugesuche, weil auch diese "ordentlichen" Aufwand verursachen, im Verhältnis zur Bausumme hoch ausfällt und die Minimalgebühr von Fr. 100.--, aber auch Promille-Gebühren im tieferen Bereich regelmässig übersteigen wird. Die Baubewilligungsgebühr richtet sich somit nur bei einer höheren Bausumme nach dieser, bei tiefer Bausumme nach dem Aufwand.