c) Die Beschwerdeführer unterstellen, indem sie einzig Ziff. 1 lit. b Abs. 1 und Ziff. 2 GebR beachten, dass sich die Angemessenheit der Baubewilligungsgebühr grundsätzlich - mit Ausnahme der zulässigen Auferlegung von Mehrkosten gemäss Ziff. 2 - allein nach der Bausumme richte. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Regelung des GebR als Ganzes zu betrachten, wonach es zulässig ist, der Gebührenbemessung den ganzen notwendigen Aufwand, also auch wenn er keinen ausserordentlichen Charakter aufweist, zu Grunde zu legen (Ziff. 3 GebR).