Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich dabei entweder nach dem Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung (BGE 128 I 52 mit Hinweisen). b) Massgeblich für die Frage der zulässigen Belastung der Beschwerdeführer ist selbstverständlich die gesamte ihnen auferlegte Gebühr und nicht, wie das Baudepartement annimmt, lediglich die auf den Minimalbetrag von Fr. 100.-- festgesetzte Promille-Gebühr. 2003 Abgaben 111