Gerade im Bereich des Kostendeckungsprinzips wird verlangt, dass sich ein Beschwerdeführer nicht damit begnügt, dessen Einhaltung bloss in allgemeiner Form zu bestreiten und zu verlangen, dass die notwendigen, oft sehr aufwendigen Abklärungen durch die Behörde getätigt werden; vielmehr sind die Einwendungen, jedenfalls soweit dies auf Grund allgemein zugänglicher Unterlagen (dazu gehört insbesondere die Gemeinderechnung) möglich ist, konkret vorzubringen und zu belegen (BGE 126 I 188 f.; 124 I 296; VGE II/71 vom 24. Oktober 2001 [BE.1999.00282/283] in Sachen M. AG und Einwohnergemeinde Z., S. 25; VGE II/47 vom 20. Juni 2001 [BE.2000.00286] in Sachen M.K. und A. AG, S. 11).