gungsgebühr 2,5 ‰ der Bausumme. Dazu kommen die effektiven Kosten der externen Bauverwaltung (Ziff. 3 GebR). Diese externen Kosten werden von der Promille-Gebühr abgezogen, wobei indessen - zwecks Deckung der "allgemeinen Bauverwaltungsaufgaben der Gemeinde" - mindestens die Hälfte der Promille-Gebühr bestehen bleibt (Ziff. 1 lit. b Abs. 2 und 3 GebR). Wenn nun sämtliche Aufwendungen der Bauverwaltung ausgelagert würden und der Gemeinde danach keine allgemeinen Bauverwaltungsaufgaben verblieben, führte die Erhebung von Gebühren, die über die externen Kosten hinausgehen, zur Verletzung des Kostendeckungsprinzips. So verhält es sich indessen nicht. Auch wenn die Beurteilungsgrund-