GebR. 3. a) Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, dass mit der ordentlichen Baubewilligungsgebühr gemäss Ziff. 1 lit. b GebR die durch ein normales Baugesuch verursachten Grundkosten abgedeckt seien. Wenn alle Baubewilligungsverfahren durch die externe Bauverwaltung behandelt und deren gesamte Kosten undifferenziert überwälzt würden, komme es zu einer kostenmässigen Doppelbelastung der Baugesuchsteller, weil diese zusätzlich die ordentliche Baubewilligungsgebühr zu tragen hätten. Damit wird letztlich, wenn 108 Verwaltungsgericht 2003