1. a) Für Entscheide über Baugesuche können - in Abweichung von der in § 33 Abs. 1 VRPG enthaltenen allgemeinen Regel - auch im erstinstanzlichen Verfahren Gebühren und Kosten auferlegt werden (§ 5 Abs. 2 BauG). Es handelt sich dabei um Verwaltungsgebühren, deren Höhe durch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip begrenzt wird (AGVE 1992, S. 311; Ulrich Häfelin/Georg 2003 Abgaben 107