Bei der Festsetzung des Entlassungsdatums ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Justiz legitimiert ist, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Art. 103 lit. b OG); es muss ihm möglich bleiben, einen Weiterzug und damit einhergehend die Beantragung von vorsorglichen Massnahmen noch vor der Entlassung zu prüfen und gegebenenfalls in die Wege zu leiten. Die Entlassung ist daher erst 10 Tage nach Zustellung des vorliegenden Urteils anzuordnen; sie kann früher erfolgen, falls das Bundesamt für Justiz verbindlich mitteilt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten. 2003 Straf- und Massnahmenvollzug 103