124 IV 194; AGVE 2002, S. 159). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich, zumal nicht überzeugend dargelegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach der Entlassung in der Schweiz ungeachtet des erheblichen Strafrestes umgehend wieder straffällig werden dürfte. 4. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich gutzuheissen. Eine Entlassung am 16. April 2003, wie beantragt, war allerdings schon im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unmöglich. Bei der Festsetzung des Entlassungsdatums ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesamt für Justiz legitimiert ist, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Art.