In einem solchen Fall bedarf es zudem guter Gründe, um - anders als das Strafgericht - beim Verbleib in der Schweiz eine schlechte Legalprognose zu stellen. Die Vorinstanz hat diese Frage indessen gar nicht eingehend geprüft, und ihre summarische Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich um die erste Freiheitsstrafe von längerer Dauer, die der Beschwerdeführer verbüsst. Dieser Umstand stellt einen massgeblichen Unterschied zur vorherigen Situation dar;