(VGE II/30 vom 9. April 2003 [BE.2003.00056] in Sachen Z.T., S. 10). 3. a) In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Bewährungsaussichten bei einem Verbleib in der Schweiz würden nicht näher geprüft, da der Beschwerdeführer auf Grund der Entscheide des Migrationsamtes die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit werde verlassen müssen (vgl. auch Vernehmlassung, S. 1 f., wonach in solchen Fällen die Prognosestellung für den Fall des Verbleibs in der Schweiz zu aufwändig sei); eine summarische Prüfung zeige 2003 Straf- und Massnahmenvollzug 101