des Bundesgerichts vom 3. November 2000 (6A.78/2000) zu Grunde, wo festgehalten wurde, nur wenn eine gute Prognose beim Verbleib in der Schweiz zu Recht verneint worden sei, dürfe die bedingte Entlassung von der gleichzeitigen Ausschaffung (dort durch Vollzug der Landesverweisung) abhängig gemacht werden (BGE, Erw. 2 a.E.; vgl. auch Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, in: Brennpunkt Strafvollzug, Festschrift zum 25-jährigen Jubiläum des Schweizerischen Ausbildungszentrums für das Strafvollzugspersonal, Bern 2002, S. 55). bb)