II. Straf- und Massnahmenvollzug 31 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - Es ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, die bedingte Entlassung von der Sicherstellung sofortiger Ausreise/Ausweisung aus der Schweiz abhängig zu machen. Begründungspflicht hinsichtlich dieser Voraussetzungen (Erw. 2/c, 3). - Zeitpunkt der Entlassung bei Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sachen L.S. gegen Verfügung des Departements des Innern. Aus den Erwägungen