Massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass in erster Linie die Schulpflege verpflichtet ist, die geeignete Sonderschule zu finden (siehe vorne, Erw. 2/c) und sie im vorliegenden Fall keine Alternative zur Privatschule B aufzeigen konnte. Unter diesen Umständen kann es für die Leistungspflicht der Gemeinde nicht auf die fehlende formelle Einwilligung gemäss § 11 Abs. 6 Sonderschulverordnung ankommen. Liegen die wichtigen Gründe im Sinne von § 6 Abs. 2 SchulG vor, ist das zuständige Gemeinwesen aus dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit verpflichtet, das klageweise geforderte Schulgeld zu übernehmen. 2003 Straf- und Massnahmenvollzug 99