c) Steht fest, dass der Schulwechsel von S. in die Privatschule B nicht freiwillig erfolgte, kein anderes Sonderschulangebot bestand und S. ihre Schulpflicht nach der Beurteilung der Schulpflege, der Kläger und der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. G. die Schulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG) nur an dieser Privatschule erfüllen konnte, sind die wichtigen Gründe für die ausnahmsweise Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule B erfüllt. Der Jugendpsychologische Dienst des Bezirks M. und der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst W. bestätigten die Notwendigkeit einer Sonderschulung und die Eignung der B.