Präjudiz und unter Hinweis darauf, dass die Gemeinde grundsätzlich keine Schulgelder an Privatschulen bezahle. c) Steht fest, dass der Schulwechsel von S. in die Privatschule B nicht freiwillig erfolgte, kein anderes Sonderschulangebot bestand und S. ihre Schulpflicht nach der Beurteilung der Schulpflege, der Kläger und der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. G. die Schulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG) nur an dieser Privatschule erfüllen konnte, sind die wichtigen Gründe für die ausnahmsweise Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule B erfüllt.