S. war unter diesen Umständen darauf angewiesen, in der Privatschule B zu verbleiben. b) Die Sonderschulbedürftigkeit von S. ist aus den Akten erstellt und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte anerkennt, dass S. weder in einer Kleinklasse noch in der Realschule hätte platziert werden können. Sie bestreitet auch nicht, dass es trotz intensiver Bemühungen der Schulpflege und anderer Fachstellen nicht gelang, einen Platz in einer geeigneten, IV-anerkannten kantonalen oder ausserkantonalen Sonderschule zu finden und hielt in ihrer Verfügung vom 29. April 2002 selber fest, dass ein Verbleib von S. in der Privatschule B um ein weiteres Jahr die einzig anwendbare