d) S. D. besucht eine Privatschule, für die grundsätzlich kein Anspruch auf Schulgelder besteht. Zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, welche die ausnahmsweise Übernahme von Schulkosten einer Privatschule rechtfertigen. 3. a) aa) S. wurde im Februar 2000 in die Kleinklasse versetzt, was sich jedoch nicht als ihren Fähigkeiten entsprechend erwies. Eine Sonderschulung stellte sich als die einzige, S. wirklich fördernde und gerecht werdende Lösung heraus. Es fand sich jedoch keine geeignete, von der IV anerkannte Sonderschule im Kanton Aargau. Es wurden auch geeignete ausserkantonale, von der IV anerkannte Sonderschulen angefragt, jedoch ohne Erfolg.