menden Untersuchungen an und bestimmt die Fachstelle (§ 11 Abs. 2 Sonderschulverordnung). Im Anschluss an die Abklärung erlässt sie nach Anhörung der Eltern eine Einweisungsverfügung in eine geeignete Sonderschule (§ 12 Abs. 1 Sonderschulverordnung). Bei ausserkantonalen Platzierungen hat sie die erforderliche Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport einzuholen (§ 12 Abs. 2 Sonderschulverordnung). Nicht von der Schulpflege veranlasste Einweisungen in Sonderschulen und Heime gelten als Privatschulung und jede Leistungspflicht von Gemeinden und Kanton entfällt (§ 11 Abs. 6 Sonderschulverordnung). 2003 Schulrecht 97