Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung (Satz 3). Daraus ergibt sich allerdings kein Anspruch auf individuellen Unterricht, sondern § 10 SchulG stellt einzig entsprechende Anforderungen an den Regelunterricht bzw. legt programmatisch fest, welchen Anforderungen die Volksschule zu genügen hat. bb) Kann ein Kind in den Regelstufen bzw. -klassen der Volkschule (Primarschule, Oberstufe, Kleinklasse) nicht seiner Bildungsfähigkeit entsprechend geschult werden, so sind die Schulbehörden zu entsprechenden Abklärungen verpflichtet (§ 11 Abs. 1 der Verordnung über die Sonderschulung [Sonderschulverordnung; SAR 428.511] vom 2. Mai 1988). Die Schulpflege ordnet die vorzuneh-