Als solche Ausnahmen fallen namentlich abseits gelegener Wohnort, soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, in Betracht (AGVE 2001, S. 156). c) aa) § 10 SchulG verpflichtet die Volksschule alles zu unternehmen, damit ein Kind gesund heranwachsen kann (Satz 1). Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines Gemüts und seiner körperlichen Fähigkeiten (Satz 2). Sie vermittelt dem Schüler die Grundausbildung (Satz 3).