2003 Schulrecht 95 I. Schulrecht 30 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - In erster Linie ist die Schulpflege verpflichtet, für ein sonderschulbe- dürftiges Kind eine geeignete Sonderschule zu finden. Kann sie keine Alternative zu einer Privatschule aufzeigen, liegen wichtige Gründe für die ausnahmsweise Übernahme von Schulgeldern für den Besuch einer Privatschule vor. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. März 2003 in Sa- chen D. gegen die Einwohnergemeinde A. Aus den Erwägungen 1. a) Gegenstand der Klage ist die Forderung der Kläger betref- fend die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule B für das Schuljahr 2002/2003. (...) 2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner unentgeltlich (vgl. auch § 3 Abs. 3 SchulG). § 6 Abs. 1 SchulG sieht vor, dass die Schulpflicht in der Regel in der öffentlichen Schule der Wohnge- meinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Im Gegenzug dazu werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit Aufent- halt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). Ein Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch besteht folglich einerseits dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, und anderseits in Fällen, wo ausnahmsweise aus triftigen Gründen von der Regel des Schulbe- suchs in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (AGVE 2001, S. 155 ff. mit Hinweisen). 96 Verwaltungsgericht 2003 b) Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (§ 3 Abs. 3 SchulG e contrario). Das Gemeinwesen wird ausnahmsweise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Sonderheiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnis- mässige Lasten aufbürden würden. Als solche Ausnahmen fallen namentlich abseits gelegener Wohnort, soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, in Betracht (AGVE 2001, S. 156). c) aa) § 10 SchulG verpflichtet die Volksschule alles zu unter- nehmen, damit ein Kind gesund heranwachsen kann (Satz 1). Sie fördert jeden einzelnen Schüler und legt dabei gleiches Gewicht auf die Entwicklung seines Geistes, seines Gemüts und seiner körperli- chen Fähigkeiten (Satz 2). Sie vermittelt dem Schüler die Grundaus- bildung (Satz 3). Daraus ergibt sich allerdings kein Anspruch auf individuellen Unterricht, sondern § 10 SchulG stellt einzig entspre- chende Anforderungen an den Regelunterricht bzw. legt programma- tisch fest, welchen Anforderungen die Volksschule zu genügen hat. bb) Kann ein Kind in den Regelstufen bzw. -klassen der Volkschule (Primarschule, Oberstufe, Kleinklasse) nicht seiner Bil- dungsfähigkeit entsprechend geschult werden, so sind die Schulbe- hörden zu entsprechenden Abklärungen verpflichtet (§ 11 Abs. 1 der Verordnung über die Sonderschulung [Sonderschulverordnung; SAR 428.511] vom 2. Mai 1988). Die Schulpflege ordnet die vorzuneh- menden Untersuchungen an und bestimmt die Fachstelle (§ 11 Abs. 2 Sonderschulverordnung). Im Anschluss an die Abklärung erlässt sie nach Anhörung der Eltern eine Einweisungsverfügung in eine geeig- nete Sonderschule (§ 12 Abs. 1 Sonderschulverordnung). Bei ausser- kantonalen Platzierungen hat sie die erforderliche Zustimmung des Departements Bildung, Kultur und Sport einzuholen (§ 12 Abs. 2 Sonderschulverordnung). Nicht von der Schulpflege veranlasste Einweisungen in Sonderschulen und Heime gelten als Privatschulung und jede Leistungspflicht von Gemeinden und Kanton entfällt (§ 11 Abs. 6 Sonderschulverordnung). 2003 Schulrecht 97 d) S. D. besucht eine Privatschule, für die grundsätzlich kein Anspruch auf Schulgelder besteht. Zu prüfen ist, ob Gründe vorlie- gen, welche die ausnahmsweise Übernahme von Schulkosten einer Privatschule rechtfertigen. 3. a) aa) S. wurde im Februar 2000 in die Kleinklasse versetzt, was sich jedoch nicht als ihren Fähigkeiten entsprechend erwies. Eine Sonderschulung stellte sich als die einzige, S. wirklich för- dernde und gerecht werdende Lösung heraus. Es fand sich jedoch keine geeignete, von der IV anerkannte Sonderschule im Kanton Aargau. Es wurden auch geeignete ausserkantonale, von der IV an- erkannte Sonderschulen angefragt, jedoch ohne Erfolg. In Zusam- menarbeit mit der Kleinklassenlehrerin, der Kinder- und Jugend- psychiaterin Dr. G., dem Jugendpsychologischen Dienst des Bezirks M. und der Schulpflege A. konnte die Privatschule B gefunden wer- den. Die beigezogenen Fachleute unterstützten die Zuweisung von S. an diese Schule vollumfänglich. bb) Trotz aller Bemühungen konnte auch für das Schuljahr 2002/2003 kein Platz für S. an einer IV-anerkannten Sonderschule gefunden werden. S. war unter diesen Umständen darauf angewie- sen, in der Privatschule B zu verbleiben. b) Die Sonderschulbedürftigkeit von S. ist aus den Akten er- stellt und wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte anerkennt, dass S. weder in einer Kleinklasse noch in der Realschule hätte platziert werden können. Sie bestreitet auch nicht, dass es trotz intensiver Bemühungen der Schulpflege und anderer Fachstellen nicht gelang, einen Platz in einer geeigneten, IV-anerkannten kanto- nalen oder ausserkantonalen Sonderschule zu finden und hielt in ihrer Verfügung vom 29. April 2002 selber fest, dass ein Verbleib von S. in der Privatschule B um ein weiteres Jahr die einzig anwendbare und vertretbare Lösung für das Kind sei. Bereits in ihrem Beschluss vom 5. Juni 2001, wo es um die Kostenübernahme für dieselbe Schule für das Schuljahr 2001/2002 ging, hielt sie fest, dass für S. keine freie IV-anerkannte Schule habe gefunden werden können, weshalb andere Privatschulen kontaktiert worden seien. In beiden Entscheiden sprach sie zwar einen Teilbetrag zu, dies jedoch ohne 98 Verwaltungsgericht 2003 Präjudiz und unter Hinweis darauf, dass die Gemeinde grundsätzlich keine Schulgelder an Privatschulen bezahle. c) Steht fest, dass der Schulwechsel von S. in die Privatschule B nicht freiwillig erfolgte, kein anderes Sonderschulangebot bestand und S. ihre Schulpflicht nach der Beurteilung der Schulpflege, der Kläger und der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. G. die Schul- pflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG) nur an dieser Privatschule erfüllen konnte, sind die wichtigen Gründe für die ausnahmsweise Über- nahme des Schulgeldes für die Privatschule B erfüllt. Der Jugend- psychologische Dienst des Bezirks M. und der Kinder- und Jugend- psychiatrische Dienst W. bestätigten die Notwendigkeit einer Son- derschulung und die Eignung der B. Die Schulpflege hat die Wahl dieser Privatschule den schulischen Bedürfnissen von S. als ange- messen beurteilt und deren Besuch als Erfüllung der Schulpflicht erkannt. Es kann offen gelassen werden, ob damit eine Zustimmung erteilt wurde. Massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass in erster Linie die Schulpflege verpflichtet ist, die geeignete Sonder- schule zu finden (siehe vorne, Erw. 2/c) und sie im vorliegenden Fall keine Alternative zur Privatschule B aufzeigen konnte. Unter diesen Umständen kann es für die Leistungspflicht der Gemeinde nicht auf die fehlende formelle Einwilligung gemäss § 11 Abs. 6 Sonderschul- verordnung ankommen. Liegen die wichtigen Gründe im Sinne von § 6 Abs. 2 SchulG vor, ist das zuständige Gemeinwesen aus dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit verpflichtet, das klageweise gefor- derte Schulgeld zu übernehmen. 2003 Straf- und Massnahmenvollzug 99 II. Straf- und Massnahmenvollzug 31 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). - Es ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig, die bedingte Entlassung von der Sicherstellung sofortiger Ausreise/Ausweisung aus der Schweiz abhängig zu machen. Begründungspflicht hinsichtlich dieser Voraussetzungen (Erw. 2/c, 3). - Zeitpunkt der Entlassung bei Gutheissung der Beschwerde (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 23. Mai 2003 in Sa- chen L.S. gegen Verfügung des Departements des Innern. Aus den Erwägungen (Für die Grundsätze der bedingten Entlassung auf Grund der neueren Rechtsprechung vgl. AGVE 2002, S. 159 ff.) 2. c) aa) Nur unter besonderen Voraussetzungen ist es zulässig, die bedingte Entlassung mit der sofortigen Ausreise aus der Schweiz zu verknüpfen und die Entlassung zu verweigern, wenn die Ausreise oder die Ausschaffung nicht sichergestellt ist (AGVE 1995, S. 268 ff., auch zum Folgenden). Nebenbestimmungen müssen sich, um zulässig zu sein, aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung in unmittelbarem Sachzusammen- hang stehenden öffentlichen Interesse ergeben. Bei der Prüfung der bedingten Entlassung steht das Ziel der Resozialisierung im Vorder- grund. Bei unterschiedlicher Resozialisierungsprognose (schlecht, wenn der Entlassene in der Schweiz bleibt; gut oder jedenfalls bes- ser, wenn er ausgewiesen wird und in sein Heimatland zurückkehrt) kann deshalb die bedingte Entlassung selber davon abhängig ge- macht werden, dass die Ausschaffung aus der Schweiz möglich und sichergestellt ist; der erforderliche sachliche Zusammenhang ist kla- rerweise gegeben. Ein derartiger Sachverhalt lag einem Entscheid