AGVE 1987, S. 323). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es indessen möglich, aus Gründen der Prozessökonomie auf die Aufhebung zu verzichten, wenn dies einzig zur Folge hätte, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen. Vorausgesetzt ist, dass der festgestellte Mangel nicht zu schwerwiegend ist, dass die Beschwerdebehörde über eine ausgedehnte Kognition verfügt und dass die Parteien von den wesentlichen Tatsachen Kenntnis erhielten und dazu Stellung 2002 Verwaltungsrechtspflege 417