Auch so war es jedenfalls unerlässlich, die erstellte Aktennotiz zu den Akten zu nehmen und dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen. Das unzulässige Vorgehen verunmöglichte es der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter, zur Ansicht der SVA Stellung zu nehmen und zu versuchen, diese mit zusätzlichen Argumenten zu widerlegen. d) aa) Die klare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung an die Vorinstanz (§ 58 VRPG; AGVE 1987, S. 323).