Da die Auskunft auf eine inhaltliche Stellungnahme zu einem wichtigen Beschwerdepunkt hinauslief, auf die sich der Regierungsrat in seinem Entscheid abstützen sollte, hätte nach dem zuvor Ausgeführten im Instruktionsverfahren dann zunächst unter Angabe des massgeblichen Sachverhalts eine schriftliche Auskunft eingeholt werden und diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen. Auch so war es jedenfalls unerlässlich, die erstellte Aktennotiz zu den Akten zu nehmen und dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen.