23 N 11). c) Dass sich das Gesundheitsdepartement zunächst telefonisch beim Rechtsdienst der SVA über die Aussichten einer IV-Anmeldung erkundigte, um sich ein vorläufiges Bild machen zu können, ist nicht zu beanstanden. Da die Auskunft auf eine inhaltliche Stellungnahme zu einem wichtigen Beschwerdepunkt hinauslief, auf die sich der Regierungsrat in seinem Entscheid abstützen sollte, hätte nach dem zuvor Ausgeführten im Instruktionsverfahren dann zunächst unter Angabe des massgeblichen Sachverhalts eine schriftliche Auskunft eingeholt werden und diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen.