Im vorinstanzlichen Verfahren hat das Gesundheitsdepartement als instruierende Behörde beim Rechtsdienst der SVA eine telefonische Auskunft darüber eingeholt, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf IV-Leistungen zustehen könnte, und darüber eine Aktennotiz angefertigt. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der streitigen Weisung stützte sich die Vorinstanz ausschliesslich auf diese Auskunft. a) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich der Anspruch der Verfahrensbeteiligten, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen.