I/2. Der durch die erstinstanzliche Verfügung bestimmte Verfahrensgegenstand ist die Anweisung, die Beschwerdeführerin müsse sich zum Bezug von IV-Leistungen anmelden oder eine ärztliche Bestätigung vorlegen, dass eine IV-Anmeldung nicht sinnvoll sei, weil keine Aussicht auf Zusprechung von IV-Leistungen bestehe, andernfalls die Sozialhilfeleistungen gekürzt würden. II/1. Im vorinstanzlichen Verfahren hat das Gesundheitsdepartement als instruierende Behörde beim Rechtsdienst der SVA eine telefonische Auskunft darüber eingeholt, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf IV-Leistungen zustehen könnte, und darüber eine Aktennotiz angefertigt.