20 VRPG (siehe vorne, Erw. b). Eine andere sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist vorliegend nicht gegeben; weder der Zuständigkeitskatalog des § 52 VRPG noch ein Sondererlass (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG) kennen eine entsprechende Bestimmung. Insbesondere sieht auch das GebVG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vor. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die verwaltungsgerichtliche Klage somit zulässig. Daran vermag im Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 1999 in Sachen M. (2P.341/1997), auf das sich die AGVA beruft, nichts zu ändern.