VRPG handelt, kann indessen nicht bezweifelt werden. Der Umstand, dass die Schadenhöhe derzeit noch nicht genau bezifferbar ist, ändert am vermögensrechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls nichts und schliesst die verwaltungsgerichtliche Klage nicht aus (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 OR). cc) Die verwaltungsgerichtliche Klage in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nur zulässig, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist; dies gilt aber wie dargelegt nicht im Verhältnis zur absolut subsidiären Zuständigkeit gemäss § 52 Ziff. 20 VRPG (siehe vorne, Erw.