Bei der AGVA handelt es sich um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts; sie ist ein selbständiges staatliches Unternehmen zur Versicherung der Gebäude im Kantonsgebiet (§ 1 Abs. 1 GebVG [in der Fassung vom 18. Juni 1996]). Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts fällt sie unter § 60 Ziff. 3 VRPG. bb) In den Anwendungsbereich von § 60 Ziff. 3 VRPG fallen ausschliesslich vermögensrechtliche Streitigkeiten. Vermögensrechtlicher Natur sind Klagen über behauptete Rechte, die zum Vermögen gehören; die in der Klage anbegehrte Leistung muss sich dabei un- 412 Verwaltungsgericht 2002