Dies bedeute, dass ein Beschwerdeverfahren mit Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG ausser Betracht falle, wenn die Voraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG erfüllt seien. Ein EMRK-konformes Gerichtsverfahren sei mit der verwaltungsgerichtlichen Klage sichergestellt. c) Nach dem Gesagten ist daher vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG erfüllt sind. aa) Bei der AGVA handelt es sich um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts;