20 gemäss Dekret vom 24. September 1996 (Inkraftsetzung am 15. Februar 1997) habe der Dekretsgeber ausschliesslich sicherstellen wollen, dass das Ergreifen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich sei, wenn die EMRK ein Rechtsmittel an ein Gericht vorschreibe und dies auf Grund der bestehenden Normen nicht vorgesehen sei (vgl. dazu und zum Folgenden: AGVE 1999, S. 375 ff.). § 52 Ziff. 20 VRPG sei demzufolge im Sinne einer absoluten Subsidiarität auch subsidiär gegenüber der in § 60 Ziff. 3 VRPG normierten Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen Klage. Dies bedeute, dass ein Beschwerdeverfahren mit Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 52 Ziff.