Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffent- lich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder das Zivilgericht zuständig ist. Zum Verhältnis der beiden Subsidiaritäten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach § 52 Ziff. 20 VRPG und der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 60 Ziff. 3 VRPG hat das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid erwogen, mit der Ergänzung des Kompetenzkatalogs von § 52 VRPG durch eine Ziff. 20 gemäss