Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Geht es nun aber wie im vorliegenden Falle um finanzielle Ansprüche, ist die Frage zu prüfen, ob nicht die verwaltungsgerichtliche Klage nach § 60 VRPG zu ergreifen wäre, bevor aus § 52 Ziff. 20 VRPG eine Ersatzzuständigkeit abgeleitet werden kann. Das Verwaltungsgericht urteilt gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG als einzige kantonale Instanz