410 Verwaltungsgericht 2002 96 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Verwaltungsrates der AGVA. - Zur Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen die AGVA ge- stützt auf das GebVG ist das Verwaltungsgericht im Klageverfahren zuständig. - Der Verwaltungsrat der AGVA kann im Rechtsmittelverfahren nach § 14 Abs. 3 GebVG keine rechtskraft- und vollstreckungsfähigen Verfügungen über vermögensrechtliche Streitigkeiten erlassen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. April 2000 in Sa- chen H. gegen Entscheid der Aargauischen Gebäudeversicherungsanstalt und Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Dezember 2002 in Sachen H. gegen die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt. Aus den Erwägungen 1. a) Nach Auffassung des Beschwerdeführers folgt die sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus § 52 Ziff. 20 VRPG, da es sich beim gegenüber der AGVA geltend gemachten Schadener- satzanspruch um einen zivilrechtlichen Anspruch nach Art. 6 EMRK handle. Die AGVA vertritt demgegenüber die Ansicht, der Entscheid des Verwaltungsrats sei kantonal letztinstanzlich, ein kantonales Rechtsmittel somit nicht gegeben. b) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztin- stanzliche Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden über Anordnungen im Einzelfall, bei denen Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf richterliche Überprüfung gewährt und weder im Kanton noch im Bund eine konventionsgemässe richterliche Prüfung besteht (§ 52 Ziff. 20 VRPG). Geht es nun aber wie im vorliegenden Falle um finanzielle Ansprüche, ist die Frage zu prüfen, ob nicht die verwaltungsgerichtliche Klage nach § 60 VRPG zu ergreifen wäre, bevor aus § 52 Ziff. 20 VRPG eine Ersatzzuständigkeit abgeleitet werden kann. Das Verwaltungsgericht urteilt gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG als einzige kantonale Instanz u.a. über vermögensrechtliche 2002 Verwaltungsrechtspflege 411 Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffent- lich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kom- munalen Rechts beteiligt ist, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegeben oder das Zivilgericht zuständig ist. Zum Verhältnis der beiden Subsidiaritäten der Verwaltungsge- richtsbeschwerde nach § 52 Ziff. 20 VRPG und der verwaltungsge- richtlichen Klage nach § 60 Ziff. 3 VRPG hat das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid erwogen, mit der Ergänzung des Kompetenzkatalogs von § 52 VRPG durch eine Ziff. 20 gemäss Dekret vom 24. September 1996 (Inkraftsetzung am 15. Februar 1997) habe der Dekretsgeber ausschliesslich sicherstellen wollen, dass das Ergreifen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich sei, wenn die EMRK ein Rechtsmittel an ein Gericht vorschreibe und dies auf Grund der bestehenden Normen nicht vorgesehen sei (vgl. dazu und zum Folgenden: AGVE 1999, S. 375 ff.). § 52 Ziff. 20 VRPG sei demzufolge im Sinne einer absoluten Subsidiarität auch subsidiär gegenüber der in § 60 Ziff. 3 VRPG normierten Subsidia- rität der verwaltungsgerichtlichen Klage. Dies bedeute, dass ein Be- schwerdeverfahren mit Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ge- stützt auf § 52 Ziff. 20 VRPG ausser Betracht falle, wenn die Vor- aussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG erfüllt seien. Ein EMRK-konformes Gerichtsverfahren sei mit der verwaltungsgerichtlichen Klage sichergestellt. c) Nach dem Gesagten ist daher vorab zu prüfen, ob die Voraus- setzungen der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Ziff. 3 VRPG erfüllt sind. aa) Bei der AGVA handelt es sich um eine juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts; sie ist ein selbständiges staatli- ches Unternehmen zur Versicherung der Gebäude im Kantonsgebiet (§ 1 Abs. 1 GebVG [in der Fassung vom 18. Juni 1996]). Als selb- ständige Anstalt des öffentlichen Rechts fällt sie unter § 60 Ziff. 3 VRPG. bb) In den Anwendungsbereich von § 60 Ziff. 3 VRPG fallen ausschliesslich vermögensrechtliche Streitigkeiten. Vermögensrecht- licher Natur sind Klagen über behauptete Rechte, die zum Vermögen gehören; die in der Klage anbegehrte Leistung muss sich dabei un- 412 Verwaltungsgericht 2002 mittelbar auf das Vermögen des Klägers auswirken (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aar- gauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 60 N 31). Gemäss § 2 lit. b GebVG ersetzt die AGVA an den versicherten Gebäuden entstandene Schäden, soweit diese nach Massgabe der in der gleichen Bestim- mung enthaltenen Aufzählung ersatzpflichtig sind. Beim Schadener- satzanspruch des Versicherten gestützt auf das GebVG handelt es sich um einen finanziellen Anspruch. Vorliegend geht es zwar (noch) nicht um die Höhe einer Entschädigungsleistung, sondern vorerst um die Klärung der Rechtsfrage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorliegt bzw. ob ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers gegen die Anstalt besteht. Dass es sich dabei um eine vermögens- rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 60 Ziff. 3 VRPG handelt, kann indessen nicht bezweifelt werden. Der Umstand, dass die Schaden- höhe derzeit noch nicht genau bezifferbar ist, ändert am vermögens- rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs ebenfalls nichts und schliesst die verwaltungsgerichtliche Klage nicht aus (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 OR). cc) Die verwaltungsgerichtliche Klage in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nur zulässig, sofern nicht die Verwaltungsgerichts- beschwerde gegeben ist; dies gilt aber wie dargelegt nicht im Ver- hältnis zur absolut subsidiären Zuständigkeit gemäss § 52 Ziff. 20 VRPG (siehe vorne, Erw. b). Eine andere sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist vorliegend nicht ge- geben; weder der Zuständigkeitskatalog des § 52 VRPG noch ein Sondererlass (§ 51 Abs. 1 und 2 VRPG) kennen eine entsprechende Bestimmung. Insbesondere sieht auch das GebVG die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht vor. Auch unter diesem Gesichts- punkt ist die verwaltungsgerichtliche Klage somit zulässig. Daran vermag im Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 1999 in Sachen M. (2P.341/1997), auf das sich die AGVA beruft, nichts zu ändern. Das Bundesgericht stellt darin zwar fest, beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsrats der AGVA handle es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, wes- halb die staatsrechtliche Beschwerde zulässig sei; indessen betraf der 2002 Verwaltungsrechtspflege 413 fragliche Entscheid der AGVA die Nichtzusprechung einer "Härte- fallsubvention" für den Bau einer Brandmauer, mithin die Ausrich- tung von Staatsbeiträgen, für die § 60 Ziff. 3 Satz 2 VRPG die ver- waltungsrechtliche Klage explizit ausschliesst. d) Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, was zu einem Nichteintretensentscheid führt. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verwaltungsrat der AGVA habe eine Verfügung erlassen, zu der er kompetent gewesen sei und die es nun aufzuheben gelte. Dies sei im verwaltungsgericht- lichen Klageverfahren, das zur ursprünglichen Verwaltungsgerichts- barkeit gehöre, nicht möglich; dieses komme nur zum Zug, wenn der betroffenen Verwaltungsbehörde im betreffenden Sachbereich keine Verfügungskompetenz zukomme. Gemäss § 14 Abs. 3 GebVG können Verfügungen des Direktors der AGVA (bzw. der an seiner Stelle handelnden Abteilungsleiter) mit Beschwerde beim Verwaltungsrat der AGVA angefochten werden (vgl. auch die §§ 3 und 8 der Verordnung über die Organisation des Aargauischen Versicherungsamtes vom 15. Oktober 1997). Dieser anstaltsinterne Rechtsmittelweg macht im Rahmen der Führungs- aufgabe, welche der Verwaltungsrat wahrzunehmen hat, durchaus Sinn. Richtigerweise ist aber dieser Instanzenzug in vermögens- rechtlichen Streitigkeiten nicht mit einer rechtskraft- und voll- streckungsfähigen Verfügung abzuschliessen, sondern es hat die Ab- lehnung des Anspruchs durch die AGVA zu erfolgen, zusammen mit dem Hinweis, dass der Gebäudeeigentümer verwaltungsgerichtliche Klage erheben könne (so wie es im umgekehrten Fall, nämlich bei Abzügen von der Versicherungsentschädigung, in § 49 GebVG aus- drücklich vorgesehen ist, wobei dort die AGVA klagen muss). § 14 Abs. 3 GebVG ist einer solchen Auslegung durchaus zugänglich. Wird nun - wie im vorliegenden Falle - fälschlicherweise eine eigentliche Verfügung erlassen (wie dies das AGVA selber annimmt), so kann dies die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Klagein- stanz nicht ausschliessen (vgl. Merker, a.a.O., § 60 N 36; AGVE 1979, S. 272 ff.). Anderseits muss dem Beschwerdeführer ein ausrei- chendes Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Feststellung zu- 414 Verwaltungsgericht 2002 gebilligt werden, dass der von ihm angefochtene Entscheid der AGVA nicht vollstreckungsfähig ist. Analog wird - aus praktischen Gründen - bei behauptungsweise nichtigen Verfügungen vorgegan- gen, obwohl es dort bei bejahter Nichtigkeit streng logisch an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. BGE 115 Ia 4; AGVE 1981, S. 147; VGE III/76 vom 4. Juni 1999 [BE.97.00279] in Sachen S. AG, S. 4; VGE II/100 vom 26. Oktober 1999 [BE.99.00029] in Sachen S., S. 9 f.; Merker, a.a.O., § 38 N 14). Insoweit ist auf die Beschwerde ein- zutreten und eine entsprechende Feststellung in das Dispositiv auf- zunehmen. 97 Ausstand. - Bei einer Anzeige durch das Obergericht müssen Oberrichter, die der Anwaltskommission angehören, nicht in den Ausstand treten, wenn sie an der Anzeige nicht direkt beteiligt waren (Erw. 1/b,c). vgl. AGVE 2002 86 366 98 Ausstand. - Dass ein der Anwaltskommission angehörender Anwalt am gleichen Ort praktiziert wie der beschuldigte Anwalt, ist kein Ablehnungs- grund. vgl. AGVE 2002 87 373 99 Rechtliches Gehör. Beweiserhebung. Aktenführung. - Wesentliche Beweise dürfen nicht bloss telefonisch eingeholt werden (Erw. II/1/a,c). - Pflicht der Behörde, alles Wesentliche in den Akten festzuhalten (Erw. II/1/b). - Rückweisung bei klarer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Ausnahmen (Erw. II/1/d).