Für die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG sieht das AGSchKG keine Zuständigkeit der Zivilgerichte vor, sondern verweist in § 19 Abs. 3 AGSchKG für zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem Betreibungs- und Konkursrecht auf die Zivilprozessordnung. Gemäss § 9 ZPO entscheiden die Zivilgerichte unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen die privatrechtlichen Streitsachen. Offensichtlich handelt es sich bei der Rückforderung von Gebühren nach dem Gesetz über den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten und die Kursaalabgabe (Spielbetriebsgesetz, SpBG;