95 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. - Die Rückforderungsklage nach Art. 86 Abs. 1 SchKG für Gebühren nach dem SpBG bzw. GGG ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit öffentlichrechtlicher Natur. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Klageverfahren, nicht der Zivilgerichte. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. September 2002 in Sachen K. gegen den Kanton Aargau. Aus den Erwägungen