durchaus leben könnte"; damit gab er zu erkennen, dass er dem Verfahrensausgang nicht allzu grosse Bedeutung beimass. Jedenfalls erscheint dem Verwaltungsgericht klar, dass unter diesen Umständen der rechtskundige Beschwerdeführer nicht auf eine anwaltliche Ver- 408 Verwaltungsgericht 2002 beiständung angewiesen sein konnte. War der Beizug seines Bürokollegen somit "offensichtlich unbegründet", darf ihm gemäss § 36 Abs. 2 VRPG auch keine Parteientschädigung ausgerichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.