Der Gegenstand des Verfahrens reduzierte sich somit im Wesentlichen auf ein Legitimationsproblem. In materieller Hinsicht sodann ging es den damaligen Beschwerdeführern nicht um eine Verhinderung des Bauvorhabens, sondern einzig um dessen verkehrstechnische Erschliessung, welche sie mit einer Auflage in ihrem Sinne geregelt haben wollten. Der Beschwerdeführer wies in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2001 darauf hin, dass er "nötigenfalls mit einer rechtsverbindlichen Auflage, wonach die Zu- und Wegfahrt zur Betonaufbereitungsanlage für betriebseigene Fahrzeuge, die ca. 90% des Gesamtverkehrs ausmachen, zwingend über die Nigglishüserstrasse / Aeschwuhrstrasse-West zu erfolgen habe,