Ungleich stärker fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit einer recht einfachen und übersichtlichen Ausgangslage konfrontiert war. So führten vor dem Baudepartement nur noch solche Einsprecher Verwaltungsbeschwerde, deren Einsprachebefugnis vom Gemeinderat auf Grund der örtlichen Gegebenheiten verneint worden war. Der Gegenstand des Verfahrens reduzierte sich somit im Wesentlichen auf ein Legitimationsproblem.