in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts häufig nicht zwingend erforderlich (BGE 122 I 10; erwähnter VGE in Sachen M., S. 14). c) Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer als Bauherr beteiligt war, ist zwar geprägt durch einen relativ hohen Streitwert (die Bausumme für die Betonaufbereitungsanlage wird in den Baugesuchsakten mit Fr. 1'500'000.-- angegeben), doch ist dies letztlich nicht entscheidend. Ungleich stärker fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit einer recht einfachen und übersichtlichen Ausgangslage konfrontiert war.