massgeblich mitzuwirken (siehe BGE 117 Ia 282 und den erwähnten VGE in Sachen M., S. 14 [beide zur Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung]). Anderseits rechtfertigen es - im Rahmen der Zurückhaltung, welche angesichts der Formulierung in § 36 Abs. 2 VRPG zu üben ist (vorne Erw. 1/c/cc) - Natur und Besonderheiten derartiger Verfahren, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen eher strengen Massstab anzulegen; in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren ist die Mitwirkung eines Rechtsanwalts häufig nicht zwingend erforderlich (BGE 122 I 10; erwähnter VGE in Sachen M., S. 14).