b). b) Die Notwendigkeit, einen Rechtsvertreter beizuziehen, darf auch nicht deswegen aus grundsätzlichen Überlegungen verneint werden, weil das betreffende Verfahren von der Offizialmaxime bzw. vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte Behörde ihrerseits gehalten ist, an der Sammlung des Prozessstoffs 2002 Verwaltungsrechtspflege 407